§ 369 Steuerstraftaten
(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:
- 1. Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
- 2. der Bannbruch,
- 3. die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
- 4. die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.
(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.