Verfahrensrecht

Das Verfahren in Strafsachen und Wirtschaftsstrafsachen ist kompliziert, bedingt durch das zentrale Gesetz zum Verfahren, die StPO (Strafprozessordnung). Das Strafverfahrensrecht muss vom Strafgericht insbesondere im Laufe der strafrechtlichen Hauptverhandlung richtig angewendet werden, ansonsten können Strafurteile mit der Berufung oder der Revision erfolgreich angegriffen werden.

Wir wollen Ihnen nachfolgend einige Verfahrensgrundsätze des Strafverfahrens erläutern:

Verfahrensabsprachen nach § 257 c StPO:

Verfahrensabsprachen nach § 257 c StPO dürfen nach einem aktuellen Urteil des BGH (2 StR 267/13) nicht durch informelle Absprachen umgangen werden.  In der Entscheidung BGH 4 StR 430/13 hat der BGH zudem dazu Stellung genommen, dass das erkennende Gericht auch bei einem Geständnis des Angeklagten  sich vom Wahrheitsgehalt dieses Geständnisses gründlich zu überzeugen hat. Es kann also nicht ohne weiteres einfach darauf vertrauen, dass ein vom Angeklagten abgegebenes Geständnis richtig ist.

Strafbefehl und Strafbefehlsverfahren nach § 407 StPO. Die Ausnahme im Strafverfahren zur mündlichen Hauptverhandlung durch den Strafbefehl erläutern wir Ihnen hier.