I.
Bei Verfahren im Wirtschaftsstrafrecht profitieren Sie von unseren Fähigkeiten auch komplexe zivilrechtliche Sachverhalte im Rahmen der Verteidigung zu verarbeiten. Größere Verfahren sind häufig langwierig. Große Ermittlungsakten müssen mit moderner Bürotechnologie wie pdf-Akten verarbeitet werden.
Wir betreuen unsere Mandanten beginnend von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bis hin zur Verteidigung in der strafrechtlichen Hauptverhandlung, sowie in Berufungs- oder Revisionsverfahren. Ziel unserer Verteidigung ist dabei stets die möglichst frühzeitige Beendigung eines gegen Sie gerichteten Verfahrens. Die Schnittstelle zum Zivilrecht, sowie die Zusammenarbeit mit einer renommierten Steuerberatungs-Kanzlei ermöglichen auch die effektive Verteidigung in Steuerstrafsachen und Insolvenzdelikten.
II. Übersicht über einzelne Straftatbestände im Wirtschaftsstrafrecht:
Entscheidungen zu Betrugsstraftaten:
- BGH 4 StR 479/13 – Zum Betrug durch Informationsvorsprung bei Sportwetten – Volltext
- OLG Köln III 1 RVs 67/13: Kein Betrug durch Versendung rechtsmißbräuchlicher Abmahnungen
- BGH 4 StR 430/13: Zu den Anforderungen an die Feststellung und Darlegung des Irrtums beim Betrug im Zusammenhang mit routinemäßigen Massengeschäften (hier: Missbrauch des Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens)
2. Untreue – § 266 StGB
3. Bestechung § 299 StGB
Entscheidungen zur Bestechung
- BGH 1 StR 336/13 zur Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr
4. Das Unternehmen in der Krise:
In der wirtschaftlichen Schieflage von Unternehmen kommt es häufig Straftaten im Zusammenhang wie Insolvenzverschleppung, Bankrott nach § 283 StGB oder Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB.
Ein interessantes Beispiel für die rechtliche Bewertung einer Fimenbestattung ist der Beschluß des BGH 3 StR 199/12 vom 15.11.2012, in dem der BGH ausführt, dass die mit einer Firmenbestattung regelmäßig verbundene Handlungen der Vernichtung von Firmenunterlagen als Bankrott-Handlung nach § 283 StBG gewertet werden können.
a.) Insolvenzverschleppung
- BGH 3 StR 199/12 vom 15.11.2012, Firmenbestattung stellt regelmäßig Bankrotthandlung dar.