Mit Beschluss vom 24.9.2013 (2 StR 267/13) hat sich der BGH zu den Anforderungen an eine Verfahrensabsprache geäußert:
Im Fall hatten sich die Parteien auf eine „informelle Absprache“ geeinigt, wobei die gesetzliche Regelungen des § 257 c StPO zu einem „Deal“ umgangen worden waren. Zudem hatte der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet. Das Landgericht hatte nach der informellen Verfahrensabsprache auch keine Beweisaufnahme mehr durchgeführt.
Beides sah der BGH als unstatthaft an: Der Deal darf nach Meinung des BGH nur in den strengen geregelten Formen des § 257c StPO vorgenommen werden. Trotz Geständnisses des Angeklagten wäre das Gericht aufgrund des Schuldprinzips gehalten gewesen, die Glaubhaftigkeit des Geständnisses durch eine Beweisaufnahme zu prüfen. Zudem war der vom Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam, §§ 257c, 302 S.2 StPO.
Der BGH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass Verfahrensabsprachen wirksam nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der §§ 257c, 302 S. 2 StPO stattfinden dürfen.
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