Strafbefehl

Strafbefehl

Was ist ein Strafbefehl?

Ein Strafbefehl kann im vereinfachten schriftlichen Strafverfahren nach § 407 StPO von der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschuldigten beim Amtsgericht beantragt werden. Er muss vom  Amtsrichter geprüft werden.  Erläßt der Richter den Strafbefehl, dann wird er dem Beschuldigten  zugestellt, der dann vom Tag der Zustellung genau zwei Wochen Zeit hat, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. 

Normalerweise werden alle Strafverfahren mündlich in einer Hauptverhandlung vor dem Strafgericht verhandelt. Der Strafbefehl stellt hier also eine echte Ausnahme dar, die in manchen Situationen auch wirklich für den Betroffenen Sinn machen kann. Denn das Strafbefehlsverfahren erspart einem eben die öffentliche Hauptverhandlung eines Strafverfahrens vor Gericht, die für viele ja sehr unangenehm sein kann.

Das Strafbefehlsverfahren steht nach dem Gesetz nur für nicht schwerwiegende Straftaten zur Verfügung, sogenannte Vergehen, und es soll auch nur angewendet werden, wenn keine gravierenden Strafen gegen den Betroffenen verhängt werden sollen. Geldstrafe (§ 40 StGB) und Fahrverbote (§ 44 StGB) bei Trunkenheitsfahrten sind typische Fälle für einen Strafbefehl. Freiheitsstrafe bis maximal einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt werden muss, ist also eher die Ausnahme für ein Strafbefehlsverfahren und kann auch nur verhängt werden, wenn der Anklagte einen Verteidiger hat. 

Die Im Strafbefehl festgelegte Strafe stellt aber eine echte strafrechtliche Verurteilung dar. Man sollte sich also gut überlegen, ob man sie akzeptiert oder nicht. 

Einspruch gegen den Strafbefehl

Gegen einen Strafbefehl kann man innerhalb von genau zwei Wochen Einspruch nach Zustellung eingelegen, den man auch erst einmal nicht begründen muss. Aus § 410 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass man diesen Einspruch schriftlich beim Amtsgericht einreichen muss, das den Strafbefehl erlassen hat. Man kann auch bei der Geschäftsstelle vobeischauen und den Einspruch dort zu Protokoll abgeben. Das wird in der Praxis aber wirklich selten vorkommen. Für den Einspruch braucht man auch keinen Anwalt, kann das also auch selber erledigen. Dabei muss man aber genau auf die Zwei-Wochen-Frist achten, die ab der Zustellung beginnt. Im Zweifel läßt man sich hier besser anwaltlich beraten.

Denn ganz wichtig ist es dann, sich erst einmal die Ermittlungsakten zum  eigenen Fall anzuschauen. Die kann aber nur ein Rechtsanwalt und Strafverteidiger einsehen. In den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft stehen alle Ermittlungsergebnisse, die Mitschriften von Zeugenvernehmungen, Aussagen des Beschuldigen, soweit er sich geäußert hat, Gutachten und andere relevante Unterlagen eines Strafverfahrens. Ohne die Kenntnis dieser Unterlagen kann man meist kaum vernünftig beurteilen, ob man eine Chance hat, sich erfolgreich gegen den Strafbefehl zu verteidigen. 

Wie geht es weiter nach einem Einspruch gegen  den Strafbefehl?

Hat man erst einmal Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, dann läuft das Strafverfahren seinen ganz normalen Gang, es wird also vom Amtsgericht ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, zu dem man tunlichst erscheinen sollte. Für diese Hauptverhandlung sollte man dann auch seine Verteidigung vorbereiten, sich also überlegen, ob und wie man die Vorwürfe entkräften kann, die einem im Strafbefehl gemacht werden. 

Die Erfolgsaussichten einer Verteidigung sollte man im Vorfeld auf jeden Fall mit seinem Verteidiger besprechen. Denn wenn man keine guten Gründe hat, mit denen man den Amtsrichter überzeugen kann, dass man unschuldig ist, dann macht der Einspruch gegen den Strafbefehl wenig Sinn. Man sollte dabei auch immer daran denken, dass ein Strafrichter einen Strafbefehl ja nicht einfach so unterschreibt, sondern sich dazu durchaus seine Gedanken gemacht hat und die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft für plausibel hält. Denn sonst hätte er deren Antrag auf Erlass eines Strafbefehls ja abgelehnt. Zudem ist der Strafbehl ja auch immer ein „Angebot zur Güte“. Der Richter berücksichtigt also, dass wenn man den Strafbefehl akzeptiert, man die einem vorgeworfene Tat quasi gesteht. Und dafür gibt es ja immer einen „Rabatt“. 

Sieht man im Hauptvorwurf keine guten Aussichten sich erfolgreich zu verteidigen, dann kann man den Einspruch auch noch nachträglich auf das Strafmass beschränken. Also etwa damit argumentieren, dass die Anzahl die Höhe der Tagessätze zu hoch ist, die in dem Strafbefehl gegen einen festgesetzt wurde. Das kann häufig Sinn ergeben. 

Sollten Sie Fragen zum Thema Strafbefehl haben, rufen Sie uns doch einfach an, wir bieten dazu eine kostenlose telefonische Erstberatung an: 089 47 24 33.